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Wie kann ich mich gegen die unerlaubte Verbreitung von Inhalten schützen deren Urheber ich bin?

Dem Schutz von geistigem Eigentum kommt gerade in Zeiten des Internets eine herausragende Bedeutung zu.

Der Schutz wird durch das Urheberrecht sichergestellt, welches im Urhebergesetz (UrhG) geregelt ist. Urheber ist derjenige, der ein Werk selbst geschaffen hat und dem daher auch die wirtschaftlichen Erträge der Nutzung des Werkes zu Gute kommen sollen. Der Zweck des Urheberrechtes besteht also darin, den Urheber sowie sein Werk zu schützen und dessen finanzielle Vergütung zu sichern. Das Urheberrecht verleiht dem Urheber die Rechtsmacht, darüber zu entscheiden, was mit seinen Arbeitsergebnissen geschieht.

Zu den nach  § 2 UrhG geschützten Werken gehören unter anderem Sprachwerke (wie z.B. Schriftwerke, Reden und Computerprogramme), Lichtbildwerke, Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie z.B. Zeichnungen, Skizzen und Tabellen.

So liegt eine Urheberrechtsverletzung beispielsweise vor, wenn eine Textpassage für den eigenen Blog ohne Angabe des Autors und der Quelle übernommen wird; lizenzfreie Bilder (sog. Stockfotos) verwendet werden, ohne die Quelle zu nennen oder urheberrechtlich geschützte Video- oder Musikdateien auf YouTube veröffentlicht werden.

Sie müssen es sich jedoch nicht gefallen lassen, dass Dritte ihre Werke unerlaubt und ohne Vergütung nutzen und haben als Urheber im Falle einer Urheberrechtsverletzung diverse Ansprüche:

Gemäß § 97 I UrhG besteht ein Anspruch auf Unterlassung, wenn die Gefahr besteht, dass die Rechtsverletzung wiederholt wird.

Der besagte Unterlassungsanspruch wird in Fällen, in denen trotz des Unterlassens des rechtsverletzenden Verhaltens die Urheberrechtsverletzung weiterhin andauert, von einem Beseitigungsanspruch flankiert. So hat beispielsweise der Rechtsverletzer im Falle einer urheberrechtswidrig entnommenen Textpassage diese aus seinem Blog zu streichen und die Rechtsverletzung auf diese Weise zu beseitigen. Ein bloßer Unterlassungsanspruch würde lediglich das erneute bzw. künftige Übernehmen der Textpassage verhindern. 

Zudem sieht § 97 II UrhG einen Anspruch auf Schadensersatz vor. Der Urheber soll für die durch die Urheberrechtsverletzung erlittenen finanziellen Einbußen entschädigt werden. Er kann wahlweise die Herausgabe der Einnahmen, welche der Verletzer durch die urheberrechtswidrige Verwendung des Werkes erzielt hat oder den Gewinn, welcher ihm aufgrund der Urheberrechtsverletzung entgangen ist, verlangen. Letzterer bemisst sich nach den marktüblichen Nutzungskosten bzw. Lizenzgebühren, welche der Rechtsverletzer für die urheberrechtskonforme Nutzung zu zahlen gehabt hätte.

Der Urheberrechtsverletzer sollte zunächst abgemahnt werden, um einen Rechtsverstoß zu beseitigen, zukünftige Rechtsverstöße zu unterbinden und um ggf. eine angemessene Entschädigung für die Rechtsverletzung durchzusetzen. In dem Abmahnungsschreiben, welches von einem fachkundigen Rechtsanwalt aufgesetzt werden sollte, wird der Urheberrechtsverletzer über sein Fehlverhalten informiert und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie ggf. zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung aufgefordert. Für den Fall, dass es trotz der unterzeichneten Unterlassungserklärung zu weiteren Urheberrechtsverletzungen kommt, wird zudem eine Vertragsstrafe angedroht. Durch eine Abmahnung kann ein Prozess in der Regel vermieden werden. Wenn der Abgemahnte jedoch nicht auf die Abmahnung reagiert oder sich weigert, die geltend gemachten Schäden zu ersetzen, können die genannten Ansprüche klageweise vor Gericht geltend gemacht werden.

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