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Wie kann ich falsche Behauptungen über mich oder meine Firma außerhalb von Bewertungsportalen berichtigen und löschen lassen?

Die vorigen Ausführungen gelten entsprechend für falsche Behauptungen, welche außerhalb von Bewertungsportalen in anderen Internetportalen, wie z.B. sozialen Netzwerken wie Facebook, Bloggingdiensten wie Twitter sowie für unrichtige Beiträge, welche in Internetforen oder Internetblogs getätigt werden.

Nach § 1004 I 1 BGB analog besteht unter den bereits dargestellten Voraussetzungen ein Anspruch auf Beseitigung eines durch die unwahren Tatsachenbehauptungen geschaffenen Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14). Neben dem Anspruch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung der entsprechenden falschen Behauptung verleiht § 1004 I 1 BGB auch einen Anspruch auf Berichtigung (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14; sowie BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13).

Gerne prüfen wir Ihren Fall und verhelfen Ihnen zur Durchsetzung Ihres Rechts. Bei Erfolgsaussichten kontaktieren wir für Sie umgehend die für Rechtsfragen zuständige Stelle des Portalbetreibers und fordern diese zur Löschung der falschen Bewertung bzw. unrichtigen Behauptung auf. Sofern die Löschung und Entfernung durch das Portal nach der ersten Aufforderung nicht erfolgt, setzen wir Ihre Ansprüche gerichtlich durch Vorgehen gegen das Portal oder den Bewerter selbst durch.

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