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Welche Kosten für das Scheidungsverfahren kommen auf mich zu?

Für die Kosten des Scheidungsverfahrens sind die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten maßgeblich. Diese ergeben den Verfahrenswert, welcher von dem Gericht festgesetzt wird. Dieser bestimmt die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, welche durch das Rechtsanwaltsvergütungs- (RVG) und Gerichtskostengesetz (GKG) bundesweit einheitlich geregelt sind.

Der Verfahrenswert berechnet sich nach dem monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten und wird nach dieser Addition mit dem Faktor 3 multipliziert.

Beispiel:

Ehegatte A erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000,00 €, Ehegatte B hingegen 3.000,00 €. Beide zusammen verfügen folglich über 5.000,00 €. Multipliziert mit dem Faktor 3 errechnet sich unschwer ein Verfahrenswert von 15.000,00 €.

Für den Fall, dass der Versorgungswert durchzuführen ist, was meistens der Fall sein wird, wird hierfür noch ein Aufschlag von 10% pro auszugleichendes Anrecht fällig. Hier wird von zwei Anrechten ausgegangen, so dass auf die 15.000,00 € noch 20% hinzu addiert werden, insgesamt folglich 18.000,00 €.

Für den Verfahrenswert von 18.000,00 € errechnen sich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.094,40 € und Gerichtskosten in Höhe von 638,00 €.

Bei höheren oder niedrigeren Einkommensverhältnissen beider Ehegatten verändern sich diese Kosten, dies allerdings nicht linear.

Für Ehegatten, die sich die Scheidungskosten finanziell nicht leisten können, kann bei Gericht ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden.

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