Was sollte in einem Testament geregelt werden?
Ein Testament ist eine einseitig getroffene Regelung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes in Kraft tritt. Wie zuvor dargestellt, greift grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge mit der Konsequenz, dass Angehörige des Erblassers zu Erben werden und Teile seines Vermögens bekommen. Entspricht dies nicht den Wünschen des künftigen Erblassers oder will er andere Personen bedenken, kann er ein Testament erstellen. Wenn Sie darauf verzichten, Ihren letzten Willen in einem Testament zu regeln, haben Sie keinen Einfluss auf die Verteilung des Erbes, da dann die gesetzliche Erbfolge gilt, ohne Rücksicht darauf, wie Sie sich die Verteilung des Erbes vorgestellt hatten. Im schlimmsten Fall sind böse Erbauseinandersetzungen zwischen Ihren Angehörigen vorprogrammiert. Dem können Sie zuvorkommen und mittels eines Testaments für rechtliche Klarheit sorgen. Auch könnten Teile ihres Vermögens auf Personen übergehen, zu denen Sie schon lange keinen Kontakt mehr hatten und die Sie normalerweise nicht bedenken würden.
In einem Testament können Sie Ihren „letzten Willen“ niederlegen, insbesondere bestimmen, wer zu welchem Anteil Erbe werden soll. Wenn Sie sich dazu entschließen, ein Testament aufzusetzen, haben Sie eine Reihe von Möglichkeiten, wichtige Punkte zu regeln:
Einsetzung von Erben und Enterbung
Der wichtigste Regelungspunkt in einem Testament ist, dass Sie eine oder mehrere Personen als Erben festlegen. Das können beispielsweise der Ehepartner, die Kinder oder auch jede andere Person sein. Wie bereits erläutert wird der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft Ihr Rechtsnachfolger, die Erben treten in alle Rechte und Pflichten ein. Sie haben die Möglichkeit, eine Person als Alleinerben einzusetzen. Sie können aber auch mehrere Erben bestimmen, entweder zu gleichen Teilen oder mit unterschiedlichen Anteilen. Die Erbengemeinschaft sollte jedoch nicht zu groß sein: Desto mehr Erben sich einigen müssen, desto schwieriger wird die Auseinandersetzung. Sie können beispielsweise auch Vereine oder Stiftungen (sog. juristische Personen) als Erben einsetzen.
Sie können Personen auch vom Erbe ausschließen, auch wenn diese gesetzliche Erben sind (z.B. ihre Kinder). Allerdings erhalten diese Personen dann (wie zuvor beschrieben) immer noch einen gesetzlichen Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres Erbteils. In Ihrem Testament können Sie beispielsweise auch die Auszahlung des Pflichtteils von den testamentarischen Erben verlangen.
Vermächtnis
In Ihrem Testament können Sie überdies bestimmte Dinge auch jemandem vermachen, der Sie nicht beerben soll. Ihr Erbe muss dann dem Beschenkten dieses sogenannte Vermächtnis herausgeben. Dies kann ein guter Weg sein, um innerhalb einer Erbengemeinschaft Konflikte zu vermeiden. Der sog. Vermächtnisnehmer gehört nicht zur Erbengemeinschaft, da er kein Erbe ist. Er hat lediglich einen Herausgabeanspruch gegen den bzw. die Erben.
Benennung von Ersatzerben
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der von Ihnen eingesetzte Erbe vor Ihnen verstirbt, sollten Sie in Ihrem Testament bei Bedarf einen oder mehrere Ersatzerben im Sinne des § 2096 BGB bestimmen.
Bestimmung eines Testamentsvollstreckers
Im Testament können sie zudem einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der Ihren letzten Willen ausführen soll. Dieser hilft, das Erbe zu verwalten und zu verteilen. Die testamentarische Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist besonders bei einem komplizierten Nachlass oder im Falle von zerstrittenen Verwandten empfehlenswert. Der Testamentsvollstrecker nimmt anstelle der Erben den Nachlass für die Zeit der Abwicklung in Besitz und darf über diesen verfügen. Die Reichweite seiner Befugnisse richten sich nach dem, was Sie in Ihrem Testament anordnen. Als Testamentsvollstrecker eignen sich besonders Personen gut, die sich im Erbrecht auskennen, wie z.B. auf dieses Rechtsgebiet spezialisierte Rechtsanwälte.
Bedingungen und Auflagen
In Ihrem Testament können Sie Wünsche äußern, Bedingungen stellen und Aufgaben verteilen. Sie können beispielsweise festlegen, dass ein bestimmter Geldbetrag als Vermächtnis erst an den Enkel ausgezahlt werden soll, wenn dieser volljährig ist.
Welche Arten von Testamenten gibt es ?
Es gibt das eigenhändige Testament und das öffentliche bzw. das notarielle Testament. Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser selbst handschriftlich (!) verfasst und auch eigenhändig bzw. handschriftlich von diesem unterzeichnet werden, da sich nur anhand der individuellen Handschrift die Echtheit des Testament überprüfen lässt. Ein Testament, das dieser Form nicht genügt, ist unwirksam. Es muss ferner Ortsangabe, Datum und den vollen Namenszug beeinhalten. Orts – und Datumsangabe sind besonders wichtig, falls mehrere Testamente auftauchen, da ein jüngeres Testament ein älteres aufhebt. Sofern das Testament mehrere Seiten umfasst, sollte auf jeder Seite handschriftlich unterzeichnet werden.
Das öffentliche bzw. notarielle Testament wird von einem Notar verfasst, vom Testierenden lediglich unterschrieben und anschließend vom Notar beglaubigt. Der Vorteil eines solchen Testaments liegt darin, dass keine Fehler entstehen können, da der Notar verpflichtet ist, bei der Formulierung zu helfen sowie den Erblasser zu beraten. Die Höhe der Gebühr, welche sie für ein notarielles Testament zahlen müssen, richtet sich nach dem Wert Ihres Vermögens, über das Sie zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments verfügen.
Damit ihrem letzten Willen auch Geltung verschafft werden kann, ist es wichtig, dass ihr Testament sorgsam aufbewahrt wird. Das eigenhändige Testament können Sie theoretisch aufbewahren, wo Sie wollen – z.B. zu Hause oder beim zuständigen Amtsgericht. Das öffentliche Testament wird beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt. Bewahren Sie Ihren letzten Willen in jedem Fall an einem Ort auf, an dem er gefunden wird. Informieren Sie ggf. eine Vertrauensperson. Sie können das Testament alternativ auch beim Gericht in amtliche Verwahrung geben, welches automatisch nach Ihrem Tod benachrichtigt wird und das Testament eröffnet.
Ganz gleich, welche Testamentform Sie wählen: Wichtig ist, dass Sie sich ausführlich beraten lassen, damit Ihr Testament auch wirksam und unanfechtbar ist (zur Anfechtbarkeit von Testamenten sogleich). Kommen Sie gerne in unsere Anwaltskanzlei, um mit uns Ihre Fragen und Wünsche zu besprechen – wir unterstützen Sie und verhelfen Ihrem letzten Willen zur Geltung !
Das „Berliner Testament“
Gegebenenfalls möchten Ehegatten verhindern, dass beim Tod eines Ehepartners bereits das Erbe zwischen dem verbleibenden Ehepartner sowie den Kindern aufgeteilt wird, was nach der gesetzlichen Erbfolge der Fall wäre. Oft ist es daher in ihrem Interesse, dass zunächst der verbleibende Ehepartner erbt und die Kinder erst nach seinem Tod erben. Diese rechtliche Konstellation kann beispielsweise mit einem Berliner Testament erreicht werden, in welchem die Abkömmlinge oder andere als Erben vorgesehene Dritte von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Ein Berliner Testament ermöglicht, dass sich Ehegatten über ein gemeinsames Testament gegenseitig zu Erben einsetzen und erst später für den Tod des verbleibenden Ehepartners Dritte als Erben vorsehen. Dabei sind verschiedenste Detailregelungen je nach Wunsch der Ehepartner möglich. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich !