Der Insolvenzverwalter sorgt für die Durchführung des Insolvenzverfahrens und erfüllt eine hoheitliche Aufgabe im öffentlichen Interesse. Er vermittelt zwischen dem Schuldner und den Gläubigern. Einerseits arbeitet er während der Insolvenz im Interesse der Gläubiger und muss möglichst viel des Vermögens sichern, andererseits arbeitet er auch auf eine Schuldenbefreiung des Schuldners hin. Ziel ist die bestmögliche Verwertung des vorhandenen Vermögens zu Gunsten der Gläubigergemeinschaft.
Der Insolvenzverwalter ermittelt in erster Linie die Insolvenzmasse und erstellt ein Verzeichnis über die Gegenstände der Insolvenzmasse sowie über die beteiligten Gläubiger. Insolvenzmasse ist gemäß § 35 I InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Darunter fallen beispielsweise auch Forderungen des Schuldners gegen Dritte. Zu den Hauptaufgaben des Insolvenzverwalters gehört es, Gegenstände, welche nicht zum Besitz des Schuldners gehören, aus der Insolvenzmasse auszusondern, die Insolvenzmasse um Gegenstände zu ergänzen, die zum Vermögen des Schuldners gehören und anschließend die Insolvenzmasse gleichmäßig an die Gläubiger zu verteilen.
Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Insolvenzmasse in den Besitz des Insolvenzverwalters über. Der Schuldner darf gemäß § 80 I InsO grundsätzlich nicht mehr über die Insolvenzmasse verfügen und diese ebenfalls nicht verwalten. Während des Insolvenzverfahrens darf nur der Insolvenzverwalter über dieses verfügen. Verfügt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse, so ist diese Verfügung gemäß § 81 I 1 InsO grundsätzlich unwirksam, es sei denn der Insolvenzverwalter hat die Freigabe erteilt.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner neben seiner Verfügungsbefugnis auch seine Prozessführungsbefugnis, welche ebenfalls auf den Insolvenzverwalter übergeht. Dies bedeutet, dass er Ansprüche des Schuldners in eigenem Namen, aber in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter als sogenannte Partei kraft Amtes geltend macht. Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten führt er fort. Wenn der Insolvenzverwalter dem Prozess keine hohe Erfolgsaussicht beimisst, kann er die Fortsetzung des Prozesses, um weitere Kosten zu vermeiden, ablehnen und auf diese Weise die Insolvenzmasse schützen.
Wenn zwar schon ein Insolvenzantrag gestellt wurde, das Verfahren aber noch nicht eröffnet ist, kann ein vorläufiger Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht bestellt werden. Dieser hat dann die Aufgabe, für die Erhaltung und Sicherung des Vermögens des Schuldners (der späteren Insolvenzmasse) zu sorgen, damit sich dieses vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht weiter vermindert. Dazu gehört gegebenenfalls auch, ein Unternehmen weiterzuführen, sofern der Schuldner eines besitzt. Auch prüft der vorläufige Insolvenzverwalter, ob das vorhandene Vermögen ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken. Vom Gericht kann er zusätzlich als Sachverständiger mit der Prüfung beauftragt werden, ob ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren vorliegt, d. h. ob die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) besteht.
Die Vergütung der Insolvenzverwalter bemisst sich nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Die Höhe der Vergütung orientiert sich an der Größe der Insolvenzmasse und steht in Abhängigkeit zu den beglichenen Forderungen. Der Insolvenzverwalter erhält sein Honorar grundsätzlich erst nach dem Insolvenzverfahren, kann sich aber einen Vorschuss aus der Insolvenzmasse genehmigen, sofern er dafür die Zustimmung des Insolvenzgerichts erhält.