Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie sich schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden.
Nach § 38 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen ab Kündigungszugang bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden, wenn Sie vorhaben, Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen.
Die Arbeitslosenversicherung wird zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu je 1,25 Prozent getragen. Berufstätigen wird daher ein Beitragssatz von 2,5 Prozent vom Bruttolohn abgezogen. Mit dieser Zahlung, erwirbt der Berufstätige einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld (ALG I), sofern er in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate beschäftigt war.
Sofern Sie die Meldung bei der Arbeitsagentur unterlassen, kann dies zu einer Sperrfrist (häufig auch Sperrzeit genannt) führen. Unter Sperrfrist bzw. Sperrzeit versteht man die Zeit, in der die Arbeitsagentur dem Arbeitslosen kein Arbeitslosengeld I zahlt, obwohl dieser eigentlich aufgrund der Einzahlungen leistungsberechtigt wäre. Nach § 159 I 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der besagten Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer „versicherungswidrig“ verhalten hat ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. In diesem Zeitraum bekommt der Arbeitslose also kein Arbeitslosengeld. Die Sperrzeit kann bis zu zwölf Wochen dauern. Die Dauer der Sperrzeit richtet sich nach der Schwere des Verstoßes bzw. des „versicherungswidrigen Verhaltens“. Beispielsweise dauert sie bei Arbeitsaufgabe in der Regel zwölf Wochen; bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung hingegen lediglich eine Woche.
Ein versicherungswidriges Verhalten ist gegeben, wenn Sie sich entgegen der Vorschrift des § 38 SGB III nicht rechtzeitig arbeitslos melden. Auch stellt die Aufgabe des Arbeitsplatzes ein versicherungswidriges Verhalten dar. Sofern Sie sich gegen eine Kündigung, an deren Wirksamkeit begründete Zweifel bestehen, nicht mittels der Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen, kann darin seitens der Arbeitsagentur unter Umständen eine leichtfertige Aufgabe Ihres Arbeitsplatzes gesehen werden und eine Sperrfrist verhängt werden.
Sofern Ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber endet, stellt dies ebenfalls eine Aufgabe des Arbeitsplatzes dar. Eine Sperrfrist kann jedoch umgangen werden, wenn wichtige Gründe vorlagen, warum Sie einem Aufhebungsvertrag zugestimmt haben. Solche liegen beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber Ihnen eine betriebsbedingte Kündigung für den Fall in Aussicht stellt, dass Sie einem Aufhebungsvertrag nicht zustimmen, da Sie in diesem Fall ohnehin Ihren Arbeitsplatz verloren hätten. In diesem Fall läge daher gerade keine leichtfertige Aufgabe Ihres Arbeitsplatzes und somit kein „versicherungswidriges Verhalten“ vor mit der Folge, dass keine Sperrfrist verhängt werden kann.