Nach Erhalt einer Kündigung ist schnelles Handeln gefragt!
Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen, sollten Sie so bald wie möglich den Rat eines im Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwalts einholen, da eine Klage gegen die Kündigung, eine sog. Kündigungsschutzklage, gemäß § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss!
Bei der Kündigungsschutzklage handelt es sich um eine sogenannte Feststellungsklage, welche mit dem Antrag erhoben wird, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist (vgl. §§ 4, 13 I 2 KSchG).
Wenn die 3-Wochen-Frist versäumt wird, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als rechtmäßig und daher wirksam; auch wenn sie tatsächlich rechtswidrig gewesen ist! Die Wirksamkeit der Kündigung wird in diesem Fall gesetzlich vermutet. Beachten Sie zudem: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die Klagefrist hinzuweisen.
Wird die Kündigungsschutzklage nicht fristgerecht eingereicht, kann gegebenenfalls noch ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG gestellt werden, wenn Sie aus triftigen Gründen nicht in der Lage waren, die Frist einzuhalten.
Demnach ist eine Klage jedoch nur dann nachträglich zuzulassen, wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Bei längerer Ortsabwesenheit sollten Sie daher unbedingt Vorkehrungen treffen, um rechtzeitig in Kenntnis darüber zu gelangen, wenn ein Kündigungsschreiben an Ihre Wohnanschrift zugestellt wird.
Wenn „triftige Gründe“ im Sinne des § 5 KSchG jedoch nicht vorlagen, wird der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage abgelehnt. In diesem Fall bleibt es dabei, dass die Kündigung gemäß § 7 KSchG als wirksam gilt. Sie haben dann in aller Regel keine Möglichkeit mehr, gegen die Kündigung vorzugehen oder eine Abfindung zu erwirken.
Nach Erhalt einer Kündigung sollten Sie daher unverzüglich rechtlichen Rat einholen, um zu verhindern, dass eine rechtswidrige (und somit eigentlich unwirksame Kündigung) aufgrund der Regelung des § 7 KSchG in Rechtswirksamkeit erwächst.
Kommen Sie gerne in unsere Kanzlei und lassen sie sich umfassend beraten. Zu dem Termin sollten Sie alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen mitbringen (insbesondere den Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben sowie eine Gehaltsabrechnung), damit wir sogleich effektiv tätig werden und Ihr Recht durchsetzen können.