Zum einen handelt es sich nach der Trennung um eine sehr belastende Situation für beide Ehegatten, welche sich auf der Gefühlsebene auswirkt. Zielführende aber notwendige Gespräche dürften regelmäßig schwer zu führen sein, da eine sachliche Ebene aufgrund der verletzten Gefühle nahezu unmöglich ist. Allerdings sind zwingend Fragen zum Getrenntleben zu klären.
Welcher Ehegatte benötigt die gemeinsame eheliche Wohnung, den Pkw dringender?
Wie soll der Hausrat aufgeteilt werden?
Was geschieht mit dem gemeinsamen Konto, den Verträgen?
Hierbei bietet sich die Einschaltung eines Rechtsanwalt an, um die erforderliche Kommunikation frei von Emotionen führen zu können. Die Ehegatten müssen nicht direkt miteinander sprechen, sondern können dies den Anwälten überlassen. Nebenkriegsschauplätze durch weitere unnötige Streitigkeiten können so vermieden werden.
Zum anderen werden durch die Trennung Ansprüche ausgelöst, welche auch geltend gemacht werden müssen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.
Soweit aus der Ehe gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind, haben diese gegenüber dem nicht mehr betreuenden Elternteil Ansprüche auf Kindesunterhalt. Damit solche zu realisieren sind, ist es erforderlich, dass diese ausdrücklich und beweisbar geltend gemacht werden, weshalb der barunterhaltspflichtige Elternteil wirksam in Verzug gesetzt werden muss. Erst dann lassen sich Ansprüche realisieren. Rückwirkende Forderung von Unterhalt ohne vorherige Geltendmachung schwerlich möglich.
Solches gilt auch für mögliche Ansprüche auf Trennungsunterhalt des einen Ehegatten gegenüber dem anderen. Diese können vom Rechtsanwalt geprüft werden, nachdem er die erforderliche Auskünfte über die Einkommensverhältnisse eingeholt hat. Die Ehegatten sind einander zu dieser Auskunft verpflichtet – notfalls können diese Einkünfte eingeklagt werden.
Ebenfalls besteht ein Anspruch der Ehegatten untereinander auf Auskunft zum jeweiligen Vermögen im Zeitpunkt der Trennung. Solcher kann erforderlich sein, um zu vermeiden, dass etwaige Vermögensgegenstände später dem Zugewinn entzogen sind.