Die Anfechtung einer testamentarischen Anordnung ist in den §§ 2078 ff. BGB geregelt. Ein Testament kann nur angefochten werden, sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt. In Betracht kommt die Anfechtung soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder er eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage überhaupt nicht abgegeben hätte (sog. Inhalts – bzw. Erklärungsirrtum gem. § 2078 I BGB).
Zudem ist die Anfechtung wegen eines Irrtums im Beweggrund, wegen eines sog. Motivirrtums, und wenn der Erblasser durch widerrechtliche Drohung veranlasst wurde, einen bestimmten Inhalt in sein Testament aufzunehmen (§ 2078 BGB). Ein Motivirrtum liegt vor, wenn der Erblasser bei Errichtung des Testaments über einen Beweggrund irrt. Zu prüfen ist dann, welche Vorstellungen und Erwartungen der Erblasser bei der Testamentserrichtung hatte. Wenn er z.B. annahm, die im Testament eingesetzte Lebensgefährtin würde ihn bald heiraten oder sein testamentarischer Erbe werde ihn künftig pflegen und unterlag er dabei einem Irrtum, kommt eine Anfechtung in Betracht.
Auch die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten hat nach § 2079 BGB die Anfechtbarkeit des Testaments zur Folge.
Zur Anfechtung ist gem. § 2080 BGB nur derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung des Testaments unmittelbar zustatten kommen würde. Es ist also die Situation vor der Anfechtung mit der Situation nach der Anfechtung zu vergleichen. Wer nach der Anfechtung des Testaments am Nachlass beteiligt ist, ist auch zur Anfechtung berechtigt. Bei der Anfechtung wegen Irrtums kann nur derjenige die Verfügung anfechten, auf den sich der Irrtum bezieht. Entsprechend ist bei der Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten nur der betroffene bzw. übergangene Pflichtteilsberechtigte zur Anfechtung berechtigt.
Die Anfechtung ist gem. § 2081 BGB dem zuständigen Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Sie kann schriftlich oder zu Protokoll des Nachlassgerichts abgegeben werden. In der Anfechtungserklärung muss man mitteilen, dass man den letzten Willen anficht. Die Erklärung ist nicht an besondere formalen Kriterien gebunden. Der Anfechtende muss gegenüber dem Gericht plausibel machen und belegen, inwiefern seine Anfechtung gerechtfertigt ist. Nach § 2082 BGB beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr ab dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Frist, in der man ein Testament anfechten kann, erlischt spätestens – unabhängig von der Kenntnis des Anfechtungsgrundes – 30 Jahre nach dem Erbfall.
Auch ein Berliner Testament kann angefochten werden. Nicht nur die Erben, sondern auch die Erblasser können anfechten – dies jedoch erst, wenn einer der beiden Ehegatten verstorben ist.
Der anfechtende überlebende Ehegatte geht dann gegen seine eigenen wechselbezüglichen Verfügungen vor, womit zugleich auch die entsprechende wechselseitige Verfügung des verstorbenen Ehegatten hinfällig wird. Haben sich die Ehegatten im Falle eines Berliner Testaments gegenseitig als Alleinerbe eingesetzt und ficht ein Ehegatte die Erbeinsetzung des anderen an, dann ist damit auch seine Erbeinsetzung durch den anderen hinfällig. In diesem Fall greift die gesetzliche Erbfolge.