Wann hat der Gegner die Kosten eines Rechtstreits zu tragen?
Die Kostentragung einer gerichtlichen Auseinandersetzung im deutschen Zivilprozess ist geregelt in den §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung.
Grundsätzlich trägt die Kosten des Rechtsstreits die Partei (Kläger oder Beklagter), die in dem Verfahren unterliegt.
Wenn beide Parteien teilweise Obsiegen, sieht das Gesetz als Regelfall die Kostenaufhebung vor: Jeder Partei trägt dann ihre sonstigen Kosten selbst, und die Gerichtskosten werden geteilt. In der Praxis werden die Kosten oft gequotelt: Jede Partei trägt die Kosten mit demjenigen Prozentsatz, mit dem die Gegenpartei Erfolg hatte.
Anders als im normalen Zivilprozess trägt vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz jede Partei ihre Kosten selbst; nur die Gerichtskosten sind von der unterlegenen Partei zu tragen.