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Unter welchen Voraussetzungen kann ich Prozesskostenhilfe erhalten?

Unter welchen Voraussetzungen kann ich Prozesskostenhilfe erhalten?

Der Richter bzw. die Richterin hat zunächst zu prüfen, ob die „Rechtsverfolgung„, also die Klage (oder beim Beklagten: die Verteidigung gegen die Klage) Erfolgsaussicht hat, nicht mutwillig erscheint und ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen.

Je nach den finanziellen Verhältnissen muss die Hilfe in monatlichen Raten zurückgezahlt werden oder nicht. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bekommt, wer nicht mehr als den Sozialhilfesatz zur Verfügung hat und auch höchstens 5.000,– € Ersparnisse oder sonstiges Vermögen hat. Nicht berücksichtigt wird eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein selbstgenutztes Haus.

Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen wollen, fordern Sie bitte die „„Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ von uns an und füllen Sie diese sorgfältig und vollständig aus, fügen Sie Belege über Einkommen und Belastungen bei und reichen Sie die Erklärung im Original mit den Belegen zusammen zurück.

Aber Vorsicht: Prozesskostenhilfe befreit nicht völlig von dem Risiko, Kosten tragen zu müssen. Sie tritt nur für die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren ein. Wer verliert, muss die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem bezahlen! Außerdem prüfen die Gerichte nachträglich, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben und holen sich dann die Kosten wieder zurück. Die Staatskasse kann die verauslagten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten längsten bis vier Jahre nach rechtskärftigem Abschluss des Gerichtsverfahrens zurück fordern.

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